Verein der ehemaligen Prinzen- und Traditionspaare der Stadt Langenfeld e. V.
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S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 40764 Langenfeld. § 2 Gemeinnützigkeit und
Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung des heimatlichen Brauchtums und hier insbesondere die Förderung des Langenfelder Karnevals; er kann sich entsprechenden Verbänden anschließen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder der \/ereinsorgane sind ehrenamtlich tätigt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied des Vereins können alle ehemaligen Prinzen- und Traditionspaare der Stadt Langenfeld werden, ebenfalls Einzelpersonen aus diesem Kreis. Außerordentliche Mitglieder werden vom Vorstand berufen und es sollen nur solche Personen sein, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. § 4 Beendigung der
Mitgliedschaft Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, jeweils spätestens 3 Monate vor Jahresende. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn 1 Jahr lang kein Beitrag - trotz Mahnung - gezahlt worden ist. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. § 5 Rechte und Pflichten
der Mitglieder Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Pflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. Die Mitglieder haben die beschlossenen Beiträge und sonstigen Geldleistungen pünktlich zu entrichten. § 6 Geschäftsjahr § 7 Organe des Vereins § 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist
für folgende Angelegenheiten zuständig: § 9 Einberufung der
Mitgliederversammlung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig. § 10 Außerordentliche
Mitgliederversammlung § 11 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied des beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vorn jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. § 12 Der Vorstand Die Mitglieder des Vorstandes können weiblichen wie auch männlichen Geschlechts sein. 2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. 3. Der Vorstand ist für die
Führung des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: § 13 Wahl und Amtsdauer des
Vorstandes § 14 Sitzung und Beschlüsse
des Vorstandes Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. § 15 Der Kassenprüfer § 16 Auflösung des Vereins Der Auflösungsbeschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 % aller dem Verein angehörenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese Versammlung kann den Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fassen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Langenfeld und ist für soziale Zwecke zu verwenden. § 17 Inkrafttreten dieser
Satzung
gez. Peter Koch gez. Jacob Kiesling
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